3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV müssen bei einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Art. 8 Abs. 3 LSV sieht vor, dass als wesentliche Änderung Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs gelten, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar - 22 -