Ein erheblicher Zeitverlust mit finanziellen Folgen für den öffentlichen Verkehr sei nicht zu befürchten. Im Gegenteil sei durch die Verstetigung des Verkehrs (weniger Handorgeleffekte und "Stop-and-Go" bei Tempo 30) mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Strasse zu rechnen (BGE 136 II 539, Erw. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.5, und 1C_11/2017 vom 2. März 2018, Erw. 4.4.1).