Abgesehen davon könne das kommunale oder kantonale Stimmvolk nicht über die Anwendung oder Nichtanwendung von Bundes(umwelt)recht auf dem eigenen Gebiet bestimmen. Die Charakterisierung der K aaa als (verkehrsorientierte) Hauptverkehrsstrasse stehe der Einführung von Tempo 30 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.5 mit Hinweisen, 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 5, und 1C_45/2010 vom 9. September 2010, Erw. 2.5) nicht grundsätzlich entgegen. Eine Verlagerung des Verkehrs auf Gemeinde- und Quartierstrassen sei gemäss Fachbericht Lärm aufgrund der Lage des Strassenabschnitts nicht zu erwarten. Weshalb und welche