Andernfalls hätte das Bundesgericht die Anordnung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse in Zug (Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016), der Seevogelstrasse (Urteil 1C_11/2017 vom 2. März 2018) oder der Feldbergstrasse in Basel (Urteil 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023) nicht geschützt. Die Volksabstimmung vom tt.mm.jjjj, in welcher die Q._____er Stimmbevölkerung einen Kredit für die Umsetzung von Tempo 30 auf Gemeindestrassen abgelehnt habe, betreffe nicht das vorliegende kantonale Strassenbauprojekt. Abgesehen davon könne das kommunale oder kantonale Stimmvolk nicht über die Anwendung oder Nichtanwendung von Bundes(umwelt)recht auf dem eigenen Gebiet bestimmen.