und in der LSV verankerten Sanierungspflicht begrenzt sei. Der Einwand der Vorinstanz, eine im Projektperimeter isoliert geltende Geschwindigkeitsreduktion sei für die Verkehrsteilnehmenden nicht nachvollziehbar, verfange nicht, grenze doch ein Strassenabschnitt mit herabgesetzter Geschwindigkeit immer an einen solchen mit Tempo 50. Andernfalls hätte das Bundesgericht die Anordnung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse in Zug (Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016), der Seevogelstrasse (Urteil 1C_11/2017 vom 2. März 2018) oder der Feldbergstrasse in Basel (Urteil 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023) nicht geschützt.