4.3.4 und 5.2). Indem die Vorinstanz trotzdem den Einbau eines lärmarmen Belags bevorzuge, verkenne sie, dass die Temporeduktion erforderlich, weil zwecktauglicher, und den betroffenen Strassenbenützern im höherwertigen Interesse der Senkung der Umweltbelastung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit zumutbar sei. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass der Ermessensspielraum der Vorinstanz angesichts der im USG - 21 -