Unter Verhältnismässigkeitsaspekten erweise sich eine Temporeduktion nicht nur als wirksamere, sondern in aller Regel als nachhaltigere und deutlich günstigere Massnahme als der Einbau eines lärmarmen Belags, zumal dessen akustische Wirkung bereits nach wenigen Jahren stark nachlasse und der Belag entsprechend periodisch erneuert werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn zur Durchsetzung von Tempo 30 flankierende bauliche Massnahmen erforderlich seien (Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.4.4.3 und 3.7, und 1C_11/2017 vom 2. März 2018, Erw. 4.3.4 und 5.2).