108 Abs. 2 lit. c SSV). Die Vorinstanz habe der Einführung von Tempo 30 auf den Verkehrsfluss fälschlicherweise kaum einen Einfluss zugemessen, während das Bundesgericht schon mehrfach von einer durch Tempo 30 bewirkten Verflüssigung des Verkehrs ausgegangen sei (BGE 136 II 539, Erw. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.5, und 1C_11/2017 vom 2. März 2018, Erw. 4.4.1). Schliesslich lasse sich mit der Geschwindigkeitsreduktion auch die Luftschadstoffbelastung (mit Stickstoffdioxid, Feinstaub und elementarem Kohlenstoff) verringern, was namentlich eine Folge der Verflüssigung des Verkehrs bei Tempo 30 sei.