Der Schutz besonders bedürftiger Strassenbenützer wie Kinder und alte Leute sei ein weiterer Grund für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV). Der umzubauende Strassenabschnitt diene vielen Kindern als Schulweg, worauf die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen sei, wohingegen der Fachbericht Geschwindigkeitssignalisation die alleinige Verantwortung für die Schulwegsicherheit unzulässigerweise dem Schulträger zuweise. Ferner lasse sich mit der Geschwindigkeitsreduktion der Verkehrsablauf verbessern (Art. 108 Abs. 2 lit.