2.2, und 1C_45/2010 vom 9. September 2010, Erw. 2.3), auch wenn die genehmigten Belastungspegel nicht dauerhaft und wesentlich von den zulässigen Belastungsgrenzwerten abweichen; für den Widerruf der Erleichterungen lasse es eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse genügen (Urteil 1C_574/2020 vom 9. März 2023, Erw. 6.3 ff. und 8).