In zahlreichen seither durchgeführten Untersuchungen, unter anderem auf der Grabenstrasse in Zug (von Ende Mai bis Oktober 2017), habe sich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h als sehr wirksame Lärmsanierungsmassnahme bestätigt. Deswegen habe das Bundesgericht seine Praxis hinsichtlich der Gewährung von Erleichterungen verschärft (Urteile 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020, Erw. 4.1, und 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 5.5) und wiederholt die Prüfung einer Temporeduktion als Sanierungsmassnahme verlangt (Urteile 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 3.4, 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 2.2, und 1C_45/2010 vom 9. September 2010, Erw.