Und angesichts der Erheblichkeit der geplanten Änderung, bei der unter beträchtlichem finanziellen Aufwand mit hoher Intensität in die Bausubstanz eingegriffen werde, seien die im Jahr 2013 gewährten Erleichterungen in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen; dies rechtfertige sich hier umso mehr, als bei der letzten Sanierung eine Geschwindigkeitsreduktion (als Lärmminderungsmassnahme) nur oberflächlich geprüft worden sei und sich seit deren öffentlichen Auflage (vom 13. August 2012 bis 13. September 2012) neue Erkenntnisse ergeben hätten betreffend die Gesundheitsschädlichkeit des Strassenverkehrslärms, die systematische Unter-