Urteile des Bundesgerichts 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015, Erw. 3.3.3, und 1C_544/2008, 1C_548/2008, 1C_550/2008 vom 27. August 2009, Erw. 8.1) vor, bei der anstelle der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV sogar die Planungswerte einzuhalten wären. Und angesichts der Erheblichkeit der geplanten Änderung, bei der unter beträchtlichem finanziellen Aufwand mit hoher Intensität in die Bausubstanz eingegriffen werde, seien die im Jahr 2013 gewährten Erleichterungen in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen;