stanz sei in Bezug auf die geplanten Strassenbaumassnahmen zu Unrecht von einer unwesentlichen Änderung ausgegangen und habe sich hilfsweise auf den Standpunkt gestellt, der betreffende Strassenabschnitt sei bereits im Jahr 2013 lärmsaniert worden, unter Gewährung von Erleichterungen, die mangels zwischenzeitlicher veränderter Verhältnisse nicht aufzuheben seien. Tatsächlich liege auch gemäss dem Fachbericht Lärm mindestens eine wesentliche Änderung, allenfalls sogar eine neubauähnliche Änderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 II 181, Erw. 7.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015, Erw.