Ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage sei sodann nur dann zulässig, wenn die Anlage gleichzeitig saniert werde, wobei bereits erteilte Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden könnten (Art. 18 USG). Art. 8 LSV unterscheide dabei zwischen unwesentlichen Änderungen, die keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile auslösten (Abs. 1), und wesentlichen Änderungen, bei denen die Lärmemissionen der gesamten Anlage so weit zu begrenzen seien, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Die Vorin- - 18 -