13 Abs. 1 und 2 LSV). Erleichterungen bzw. Ausnahmen von der Sanierungspflicht im Sinne von Art. 17 USG und Art. 14 LSV dürften nur mit grösster Zurückhaltung, als "ultima ratio" gewährt werden, nach Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen, zu denen auch eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit gehöre (Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020, Erw. 4.1, und 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 2.1 und 5.5).