geringfügigen Korrekturen eine Überschreitung resultieren könnte. Zur Ergreifung von (Sanierungs-)Massnahmen gegen eine übermässige Umweltbelastung seien die Behörden verpflichtet, wenn Anlagen den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügten (Art. 16 Abs. 1 USG). Auch Strassen als ortsfeste Anlagen müssten bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bis zu deren Einhaltung saniert werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV).