Des Weiteren habe die Vorinstanz gegen ihre Pflicht nach Art. 36 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zur Ermittlung der Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage im Falle einer mutmasslichen Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte verstossen, indem sie auf den Fachbericht Lärm abstelle, dessen methodische Korrektheit in verschiedener Hinsicht zweifelhaft sei, ohne weitere Abklärungen zum massgeblichen Beurteilungspegel (Lr) zu treffen.