sei. Der im Einwendungsverfahren eingeholte Fachbericht Lärm der O._____ AG vom 6. April 2022 (Vorakten AB._____, act. 92 ff.; nachfolgend: Fachbericht Lärm) vermöge ein fachliches Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SSV nicht zu ersetzen, weil er neben (unzuverlässigen) Lärmberechnungen und Lärmmessungen lediglich eine Grobbeurteilung verkehrlicher Aspekte beinhalte und sich erklärtermassen nicht im Detail damit befasse, ob die von den Beschwerdeführern beantragte Massnahme (Geschwindigkeitsreduktion) notwendig, zweckund verhältnismässig sei oder andere Massnahmen vorzuziehen seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz gegen ihre Pflicht nach Art.