3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, als Projektgenehmigungsbehörde habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur gutachterlichen Abklärung dessen verletzt, ob zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs die allgemeine Höchstgeschwindigkeit im Projektperimeter von 50 km/h auf 30 km/h herabzusetzen - 17 -