6. Nicht zugestimmt werden kann sodann der Auffassung des BVU, Rechtsabteilung, der Verfahrensantrag 1 auf Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SSV sei durch die Einholung der Stellungnahmen (von verschiedenen kantonalen Fachstellen zu Fragen der Umweltbelastung, der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs) in der Beilage zur Beschwerdeantwort gegenstandslos geworden (Beschwerdeantwort, S. 5). Aus Sicht der Beschwerdeführer genügen diese Stellungnahmen den Anforderungen an das verlangte Gutachten klar nicht. Vielmehr handle es sich dabei um parteiische Stellungnahmen zur Abwehr der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen.