5.3.3. Aus diesen Ausführungen ergibt sich eine genügende Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Frage einer möglichen Beeinträchtigung von in Bundesinventaren verzeichneten Schutzobjekten durch das streitgegenständliche Strassenbauprojekt. Auch wenn zu dieser Fragestellung vorab auf die Ausführungen in den Einwendungen (der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 6) verwiesen wurde, machten die Beschwerdeführer weitere Ausführungen dazu, inwiefern die für die fraglichen Inventarobjekte formulierten Schutzziele durch strassenseitige Aus- - 14 -