Auch nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Eine Beschwerde, in welcher zur Begründung der Rechtsbegehren lediglich auf die bei den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften verwiesen wird, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Bundesgericht in solchen Fällen auf das Rechtsmittel nicht eintritt (vgl. BGE 133 II 399 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.4).