dass die Vorinstanz den neuen Entscheid weitergehend als von den Beschwerdeführern beantragt abändern will, was unter dem Vorbehalt der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. dazu MERKER, a.a.O., N. 62 zu § 38) und unter Beachtung des Grundsatzes der Reformatio in peius (Verschlechterungsverbot; vgl. § 48 Abs. 1 VRPG; MERKER, a.a.O., N. 14 zu § 43) auch zulässig und sinnvoll ist (um eine ganzheitliche Beurteilung des Projekts im Lichte der neuen Erkenntnisse zu ermöglichen).