scheid an die Vorinstanz zurückweisen. Inwiefern dieser Eventualantrag (Antrag 4) über die Hauptanträge (Anträge 1 bis 3) hinausgehen soll, erschliesst sich nicht. Auch wenn Beschwerdeführer mit ihren Begehren nur auf eine teilweise Abänderung des angefochtenen Entscheids abzielen, wird dieser regelmässig, allenfalls sogar von Amtes wegen (falls kein entsprechender Antrag gestellt wird), ganz aufgehoben, wenn die Rechtsmittelinstanz anstelle eines reformatorischen Entscheids einen kassatorischen Entscheid fällt, weil beispielsweise noch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind, mit denen aus Sicht der Rechtsmittelinstanz die untere Instanz betraut werden soll.