108 SSV (vgl. Verfahrensantrag 1) zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz beschlossenen Massnahmen (insb. Einbau eines lärmarmen Belags) als weitere (Lärm-)Sanierungsmassnahme auf dem umzubauenden Strassenabschnitt eine Temporeduktion auf 30 km/h angeordnet und signalisiert wird, nötigenfalls mit flankierenden (baulichen) Massnahmen, und dass gestützt auf ein Gutachten der ENHK die darin empfohlenen Projektanpassungen allenfalls verfügt werden. Eventualiter soll das Verwaltungsgericht die betreffenden Gutachten nicht selbst einholen, sondern die angefochtenen Entscheide aufheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts (Einholung der verlangten Gutachten) und zu neuem Ent-