tenen Entscheide mit einem reformatorischen Entscheid teilweise aufhebt respektive dahingehend abändert, dass gestützt auf ein (vom Verwaltungsgericht einzuholendes) Gutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SSV (vgl. Verfahrensantrag 1) zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz beschlossenen Massnahmen (insb. Einbau eines lärmarmen Belags) als weitere (Lärm-)Sanierungsmassnahme auf dem umzubauenden Strassenabschnitt eine Temporeduktion auf 30 km/h angeordnet und signalisiert wird, nötigenfalls mit flankierenden (baulichen) Massnahmen, und dass gestützt auf ein Gutachten der ENHK die darin empfohlenen Projektanpassungen allenfalls verfügt werden.