4. Auf das Rückweisungsbegehren in Antrag 4 soll nach dem Dafürhalten des BVU, Rechtsabteilung, nicht eingetreten werden können, weil mit einem Eventualantrag nicht mehr als mit dem Hauptantrag verlangt werden könne und Alternativanträge unstatthaft seien, weil diesfalls nicht mehr klar sei, was die beschwerdeführende Partei wolle (Beschwerdeantwort, S. 5). Anhand der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ist völlig klar, was sie in erster Linie wollen, nämlich, dass das Verwaltungsgericht die angefoch- - 11 -