Entsprechend können sie sich zu von ihnen gewünschten Projektänderungen erst nach Vorliegen des beantragten Gutachtens fundiert äussern und dazu konkrete Projektänderungsanträge stellen (die Befugnis dazu könnte ebenfalls erst dann beurteilt werden). Bis dahin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide auch insoweit, als von der Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK verzichtet wurde (Antrag 3), was vorerst einen genügenden Sachantrag bildet, mit dem der Streitgegenstand angesichts der bereits im Einwendungsverfahren von einzelnen Beschwerdeführern beantragten Einholung eines solchen Gutachtens nicht ausgedehnt wird.