Die Einholung eines Gutachtens der ENHK wurde zumindest von einem Teil der Beschwerdeführenden schon im erstinstanzlichen Verfahren verlangt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), weshalb an sich offenbleiben kann, ob der betreffende Verfahrensantrag bei anderen Beschwerdeführenden eine Erweiterung des Streitgegenstands bewirken würde. Eine Änderung von Sachanträgen ist mit diesem Verfahrensantrag obendrein (bislang) nicht verbunden.