3.2. Ganz abgesehen davon erweitern neue prozessuale Anträge oder Beweisanträge wie die Anträge auf die Einholung von Gutachten (der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission [ENHK] oder gemäss Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) den Streitgegenstand nicht, solange damit nicht eine Erweiterung der Anträge in der Sache einhergeht oder das bisherige Beschwerdefundament im Wesentlichen ausgewechselt wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli