vgl. auch MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 31 zu § 4). Damit ist dem Einwand des BVU, Rechtsabteilung, wonach bestimmte Anträge (seitens einzelner Beschwerdeführer) nicht schon im Einwendungsverfahren gestellt worden und daher vor Verwaltungsgericht unzulässig seien (indem sie den Streitgegenstand erweiterten), von Vornherein die Grundlage entzogen.