3. 3.1. Vorauszuschicken gilt es, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Streitgegenstand im Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren nicht schon durch die Anträge in den Einwendungen gegen die Planung oder ein Bauvorhaben dergestalt festgelegt wird, dass in der darauffolgenden Beschwerde gegen den beschlossenen Plan oder die Baubewilligung keine zusätzlichen Anträge mehr gestellt werden dürfen. Nach aargauischem Baurecht ist die Beschwerdebefugnis nicht auf den Gegenstand der Einwendung beschränkt und eine solche (für Rechtsmittel typi- -9-