2, Antrag 4) verlangte Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf dem streitbetroffenen Streckenabschnitt abgewiesen. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht nur materiell, sondern durch ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und die (teilweise) Abweisung ihrer dort gestellten Begehren auch formell beschwert. Ihre Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist somit ausgewiesen.