2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Parzellen oder Stockwerkeinheiten, die entweder unmittelbar an den Projektperimeter der umzubauenden K aaa (T-Strasse und QR-Strasse) angrenzen (Nrn. eee, fff und hhh, iii, kkk, lll, mmm und bbb), oder nicht weit (ca. 30 m) davon entfernt liegen (Nrn. nnn und ooo). Sie sind dadurch von den Auswirkungen des streitigen Strassenbauprojekts speziell betroffen und weisen die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Zudem wurden ihre Einwendungen teilweise, namentlich in Bezug auf die von allen Beschwerdeführern (inklusive den Beschwerdeführern 9.1 und 9.2; vgl. dazu Vorakten KL._____, act. 2, Antrag 4)