3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Stadtrat der beigeladenen Stadt Q._____ liess sich nicht vernehmen. 4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 8. Juli 2024; Duplik vom 28. August 2024) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 5. Am 10. September 2024 reichten die Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein. Dazu liess sich das BVU, Rechtsabteilung, mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 vernehmen. Die Beschwerdeführer reichten am 17. Oktober 2024 eine weitere Stellungnahme ein.