b) Dabei sei insbesondere − die Lärmbelastung morgens zwischen 5.00 und 7.00 Uhr und abends nach 20.00 Uhr mit die Aufweckschwelle überschreitenden Lärmereignissen separat zu untersuchen und darzustellen; − aufzuzeigen, − wie sich eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Rechtsbegehren 2a auf den Verkehrsablauf, insbesondere auch auf die durchschnittliche Fahrzeit der Verkehrsteilnehmer konkret auswirkt;