1. Es sei für alle Strassenabschnitte des Projektperimeters ein Gutachten i.S.v. Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SSV einzuholen. a) In diesem Rahmen sei das mit den Massnahmen gemäss Rechtsbegehren 2 verbundene Lärmminderungspotential auf dem Projektperimeter sowohl hinsichtlich Dauerschall- als auch hinsichtlich Maximalpegel und Flankensteilheit – jeweils unter Darlegung des Ist-Zustands und des Beurteilungszustands in 25 Jahren – konkret abzuklären und darzustellen.