3. Zudem seien die in Rechtsbegehren 1 genannten Regierungsratsbeschlüsse insoweit aufzuheben als damit auf die Einholung eines Verkehrsgutachtens i.S.v. Verfahrensantrag 1 sowie eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission i.S.v. Verfahrensantrag 2 verzichtet wurde.