2. Es sei auf die Gewährung von Erleichterungen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV zu verzichten und es seien folgende Massnahmen anzuordnen: a) Es sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Projektperimeter von 50 km/h auf 30 km/h herabzusetzen. b) Soweit zur Durchsetzung der herabgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Rechtsbegehren 2a erforderlich, seien neben der nötigen Signalisation (Strassenschilder und Bodenmarkierungen) geeignete flankierende, verkehrsberuhigende und -verflüssigende sowie den Langsamverkehr schützende Massnahmen zu ergreifen.