Abs. 1 lit. b AnwT). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für das vorliegende Verfahren, das bloss die Anordnung eines Gutachtens betrifft, sind sämtliche drei Kriterien als gering einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 von pauschal Fr. 1'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.