2. 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdegegner 2 wird durch ein Organ (früher Präsident, heute Vorstandsmitglied) vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. AGVE 2007, S. 222, Erw. 1.4.2).