Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz sind im vorliegenden Verfahren nicht zu verlegen. Diese werden, wie bereits im angefochtenen Zwischenentscheid vom 28. September 2023 in Aussicht gestellt, im Rahmen des Hauptverfahrens bestimmt.