5. Gesamthaft besteht kein Anlass, die Anordnung, von der EKD ein Gutachten einzuholen, als unrechtmässig zu beurteilen. Vielmehr hat die Vorinstanz damit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).