Die Darstellung, die Mitglieder der EKD "vertreten und verfolgen aufgrund ihrer weltanschaulichen Ausrichtung interessengebunden ganz grundsätzlich die Haltung und das Ziel, aus ihrer Sicht geeignete Objekte wenn immer möglich unter Schutz zu stellen, und zwar beruflich wie auch privat" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 19), ist eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung und vermag daher keine Ausstandspflicht zu begründen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Argumentation, die Mitglieder der EKD würden aufgrund ihres "weltanschaulichen Engagements" den Anschein der Befangenheit erwecken (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 20).