STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N. 86; LUCIE VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 29). Derart enge persönliche Beziehungen, dass vorliegend eine Ausstandspflicht gegeben wäre, werden nicht substantiiert dargetan und sind nicht ersichtlich. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass in Bezug auf das vorliegend umstrittene Gutachten bereits zwei Mitglieder den Ausstand erklärt haben (vgl. Vorakten, act. 477, Aktennotiz vom 2. November 2023 = Beschwerdeantwortbeilage 3), dass sich die EKD der Ausstandsproblematik bewusst ist.