Dieser Umstand vermag jedoch keine Ausstandspflicht zu begründen. Eine solche besteht nur, wenn die persönliche Beziehung zu einer Partei oder ihrem Vertreter aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweist, die über den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erweckt bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründet; persönliche Bekanntschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst genügen für sich allein genommen nicht für die Annahme einer Befangenheit (vgl. BGE 144 I 159, Erw. 4.3 = die Praxis [Pra] 108 [2019], Nr. 51; STEPHAN BREITENMOSER/