Vor allem aber gilt es mit Nachdruck zu betonen, dass die EKD vom Bundesrat bestellt wird (Art. 25 Abs. 1 NHG). Die Kommission besteht aus maximal 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHV). Dadurch ist gewährleistet, dass ein breit abgestütztes Gremium von Fachpersonen gewählt wird, das prädestiniert ist, ein fundiertes, auf sachkundiger Expertise beruhendes - 13 -