Die kritisierte Formulierung kann daher nicht der EKD zum Vorwurf gemacht werden. Im Weiteren erscheint es völlig abwegig, die behauptete Befangenheit allein mit einer bestimmten Phrase auf einer Homepage begründen zu wollen. Dies gilt umso mehr, als die Formulierung "Fürsprecherin für die Schutzinteressen eines Denkmals oder Ortsbildes" keineswegs derart einseitig verstanden werden muss, wie die Beschwerdeführerin dies offenbar tut.