4.2. § 16 Abs. 1 VRPG erfasst Personen, die am Erlass von Entscheiden "mitwirken". Ausstandspflichtig ist damit nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet; vielmehr bezieht sich das Mitwirkungsverbot auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.2 mit Hinweisen). Auch Sachverständige sind Mitwirkende im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG, weshalb auch auf sie die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen anwendbar sind. Entsprechend müssen Sachverständige über die nötige Unbefangenheit verfügen (vgl. KASPAR